„Pfusch am Bau“ ist kein Befangenheitsgrund!
21.11.2020 – OLG Rostock, Beschluss vom 26.08.2020 – 4 W 30/20 ZPO § 406 Die mit Verweis auf Verwendung als bloß „nichttechnische Begrifflichkeit“ erfolgte Bezeichnung der Leistungen einer Partei als „Pfusch am Bau“ durch den Sachverständigen im Zusammenhang mit von ihm festgestellten Mängeln begründet nicht die Befangenheit dieses Sachverständigen. OLG Rostock, Beschluss vom 26.08.2020 – 4 […]