07.07.2023 – Die Lage auf den Baustellen des Landes ist angespannt. Anhaltende Lieferprobleme und hohe Preise bei den Baustoffen halten die Beteiligten in Atem. Viel zu oft eskalieren Konflikte und es kommt zu Streitigkeiten, die vor staatlichen Gerichten landen. „Für die Beteiligten ist das zumeist reine Ressourcenverschwendung“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ulrich Böttger von der Arbeitsgemeinschaft Bau und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein.
Böttger ist einer der Autoren der Schlichtungs und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten, kurz: SOBau. Das Regelwerk umfasst verschiedene Verfahren für die außergerichtliche Streitbeilegung, darunter Mediation, Schlichtung, Schiedsgutachten und Schiedsgerichtsverfahren. Je nach Schweregrad des Konflikts kann ein passendes Verfahren gewählt werden. „Streitende Baupartner können Zeit, Geld und Nerven sparen, wenn sie im Konfliktfall eine der Methoden aus der SOBau einsetzen“, sagt Böttger.
An Baustreitigkeiten sind meist nicht nur ein Kläger und ein Beklagter beteiligt, sondern es stehen sich häufig eine ganze Reihe von Streitenden gegenüber. Subunternehmer eines beklagten Bauunternehmens haben in einem Verfahren gegebenenfalls die gleichen Rechte und Pflichten wie die Streitparteien selbst. Das führt dazu, dass nicht nur Kläger und Beklagter, sondern auch alle anderen Beteiligten mitreden und zum Beispiel Stellung zu einem Gutachten nehmen wollen. Aufgrund dieser Mehrparteienverhältnisse sind Konflikte am Bau komplex und eine Klärung vor staatlichen Gerichten ist entsprechend langwierig.
„Bauprozesse dauern meist sehr lange, drei bis vier Jahre sind keine Seltenheit. Das ist bei laufenden Bauvorhaben verheerend“, sagt Böttger. „Vielen Baubeteiligten geht in dieser Zeit die Puste aus, die Prozesse werden am Ende oft durch Erschöpfung der Parteien durch einen Vergleich beendet. In vielen Fällen wäre eine Schlichtung für beide Parteien der bessere Weg.“
Streiten Sie noch oder schlichten Sie schon?
Die Schlichtung ist als Verfahren zur Lösung von Baustreitigkeiten besonders geeignet. Ziel ist eine Einigung zwischen den Konfliktparteien mithilfe einer Schlichtungsperson. Die Schlichtungsperson moderiert den Konflikt und bringt die festgefahrene Kommunikation zwischen den Parteien wieder in Gang. Das unkomplizierte und vom Aufwand her überschaubare Verfahren unterstützt die Parteien darin, den Konflikt beizulegen, unter anderem auch damit, die Sichtweise der anderen Seite wahrzunehmen. Gemeinsam werden gangbare und faire Lösungen erarbeitet.
Nachdem eine Partei das Verfahren eingeleitet hat, trägt die Schlichtungsperson aktiv zur Sachverhaltsermittlung und aufklärung bei, etwa Baustellenbesuche oder Konsultation von Sachverständigen. In der aktuellen Lage mit knappen und teuren Baustoffen würde beispielsweise die Preisentwicklung seit Vertragsschluss geprüft werden. Geht es um beanstandete Mängel und geforderte Nachträge würden diese vor Ort in Augenschein genommen werden. „Der Aufwand der Sachverhaltsermittlung kann flexibel dem Volumen des Streitthemas angepasst werden. So entsteht eine sachliche Grundlage für das weitere Vorgehen“, erläutert Böttger.
Kern der Schlichtung ist die gemeinsame Schlichtungsverhandlung, die direkt auf der Baustelle stattfinden kann. Die Beteiligten identifizieren die Konfliktthemen, diskutieren diese faktenorientiert und entwickeln gemeinsam Lösungswege. Sehr oft einigen sich die Parteien in der Schlichtung, sie verstehen und verständigen sich. Die Vereinbarungen werden schriftlich fixiert und abschließend von den Parteien und der Schlichtungsperson unterzeichnet. Kommt es nicht zu einer Einigung, unterbreitet die Schlichtungsperson einen schriftlich begründeten Schlichtungsvorschlag.
Wichtig ist, dass dieser Schlichtungsvorschlag wirklich nur ein Vorschlag ist, kein Urteil. Er hat keine verbindliche Kraft. Er ist aber rechtlich fundiert und kann auch entsprechend begründet werden. Die Parteien können ihn annehmen und damit den Konflikt beilegen. Wird der Vorschlag nicht (in der Regel) binnen zwei Wochen nach jeweiliger Zustellung angenommen, gilt er als abgelehnt.
Die Parteien können dann weiterstreiten, sie können den Schlichtungsvorschlag aber auch modifizieren und sich anderweit einigen. Der Schlichtungsvorschlag wird jedoch häufig von den Parteien als richtig empfunden und deshalb angenommen. „Wir empfehlen regelmäßig, die Schlichtung bereits im Bauvertrag zu vereinbaren. Kommt es dann zum Streit, ist die Lösung bereits vorbereitet“, sagt Böttger.
Weitere Informationen zur Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten finden Sie auf https://sobau.de.