Pauschale Rüge fehlender Prüfbarkeit reicht nicht!

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2018 – 10 U 154/17; BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – VII ZR 185/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) BGB § 650g Abs. 4; VOB/B §§ 14, 16

1. Der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit als Fälligkeitsvoraussetzung ist fristgebunden. Die Rüge fehlender Prüfbarkeit muss rechtzeitig nach Zugang der Schlussrechnung erhoben werden.
2. Die bloß pauschal gehaltene Rüge, die Rechnung sei nicht prüfbar, genügt nicht. Der Auftraggeber muss substanziiert vortragen, inwieweit ihm Informationen aus der Rechnung fehlen.
3. Mit nicht rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit ist der Auftraggeber im Hinblick auf die Fälligkeit der Werklohnforderung ausgeschlossen. Die Einwendungen sind dann nur noch im Rahmen der Schlüssigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung der Forderungshöhe relevant.

Problem/Sachverhalt

Die Parteien streiten u. a. um restliche Vergütungsansprüche des Auftragnehmers (AN) aus einem vorzeitig beendeten Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Großbauvorhabens, in den die VOB/B 2006 einbezogen war. Der Auftraggeber (AG) hatte den Vertrag fristlos sowie ordentlich gekündigt, nachdem es zu Verzögerungen im Bauablauf gekommen war, über deren Ursachen zwischen den Parteien Streit besteht. Das Landgericht ist unter Berücksichtigung der vom AG geleisteten Abschlagszahlungen von einer Überzahlung des AN ausgegangen und hat die auf Zahlung restlicher Vergütung gerichtete Klage abgewiesen. Der AN geht in Berufung.

Entscheidung

Die Berufung des AN hat vor dem OLG Stuttgart keinen Erfolg, wobei – am Rande – auch die Frage eine Rolle spielt, ob die vom AN erteilten Schlussrechnungen prüfbar sind. Der AG hatte im Rahmen eines vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens zunächst gegenüber einer (ersten) Schlussrechnung vom 18.02.2010 eingewandt, diese sei nicht prüfbar. Daraufhin besserte der AN nach und legte unter dem 14.02.2011 eine (zweite) Schlussrechnung vor, auf die er nun seine Klage stützt. Binnen der Frist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B erhob der AG erneut die Rüge mangelnder Prüfbarkeit, verwies dabei jedoch im Wesentlichen auf das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, ohne sich mit den zwischenzeitlichen „Nachbesserungen“ des AN auseinanderzusetzen und konkret anzugebenwelche Angaben ihm nunmehr noch fehlten, um die Rechnung prüfen zu können. Stattdessen setzte er sich im Prozess – und das auch nicht nur hilfsweise – mit der inhaltlichen Richtigkeit der geltend gemachten Forderung auseinander. Im Ergebnis scheitert die Fälligkeit des geltend gemachten Vergütungsanspruchs daher nicht an einer fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung.

Praxishinweis

Was bislang nur für VOB-Verträge galt, gilt seit dem 01.01.2018 auch beim BGB-Bauvertrag: Die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung ist gem. § 650g Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB für alle seitdem geschlossenen Bauverträge Fälligkeitsvoraussetzung. Es handelt sich um ein komplexes Thema (vgl. zum Ganzen Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 4, Rz. 495 ff.). Zutreffend klingt dementsprechend auch im Urteil des OLG Stuttgart an, dass die objektiven Anforderungen an die Prüfbarkeit kein Selbstzweck sind und sich der AG u. a. dann nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung berufen kann, wenn er sie tatsächlich mit Erfolg geprüft hat (vgl. BGH, IBR 2002, 68; OLG Düsseldorf, IBR 2019, 481Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, a.a.O., Rz. 543 m.w.N.).

RiOLG Harald Eimler, Hamm