BGH, Urteil vom 19.05.2022 – VII ZR 149/21 BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 2, § 286
1. Der Anspruch auf Ersatz des infolge Verzugs eingetretenen Schadens gem. § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung (Bestätigung von BGH, IBR 2015, 198).*)
2. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB erfasst auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren.*)
BGH, Urteil vom 19.05.2022 – VII ZR 149/21
BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 2, § 286
Problem/Sachverhalt
Ein Bauunternehmer (U) beginnt im Juni 2008 mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Die Bauzeit soll drei Monate betragen. Dieser Termin wird durch eine Vertragsstrafe i. H. v. 45 Euro/Tag, maximal 5 % des Pauschalpreises, bewehrt. Es entsteht Streit über die „Ordnungsgemäßheit“ der Leistung. Der Bauherr (B) verweigert Abschlagszahlungen. U stellt die Arbeiten ein, B setzt eine Frist zur Fertigstellung bis zum 05.09.2008. U bleibt untätig und klagt auf Abschlagszahlung. Seine Klage wird abgewiesen, weil das Bauwerk mit Mängeln behaftet ist. Nach Abweisung dieser Klage erklärt B 2013 den Rücktritt vom Vertrag und zieht nach Teilabriss und Neuherstellung im Juni 2015 in das Haus ein. Erst im März 2017 erhebt er Klage. Er begehrt Schadensersatz für die Kosten einer Kücheneinlagerung, für Bereitstellungszinsen und entgangene Nutzung i. H. v. ca. 98.000 Euro, zudem eine Vertragsstrafe i. H. v. ca. 8.000 Euro. Das OLG weist die Klage ab, weil die Ansprüche des B verjährt seien. Hält das der Prüfung durch den BGH stand?
Entscheidung
Ja! U ist in Verzug geraten, weil er das Einfamilienhaus nicht rechtzeitig fertig gestellt hat. B steht daher ein Verzugsschadensersatzanspruch gem. §§ 280, 286 Abs. 1 BGB zu. Dieser Schadensersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. U ist im September 2008 in Verzug geraten. Das war B bekannt. Ob und inwieweit B Kenntnis von Mängeln hatte, ist unerheblich. Es genügt, dass ihm die verzögerte Fertigstellung und die hieraus resultierenden Schäden bekannt waren. Die Verjährung hat danach Ende 2008 zu laufen begonnen. Für die Verjährung kommt es trotz der „fortlaufenden“ Schadenspositionen (so haben sich etwa die Kosten für die Einlagerung der Küche jeden Monat erhöht) nicht darauf an, wann der Teilschaden entstanden ist. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit beginnt die Verjährung einheitlich für den gesamten Schaden, sobald die erste Vermögenseinbuße eingetreten ist. Der Geschädigte kann und muss eine Feststellungsklage erheben, um die Verjährung für die erst in Zukunft entstehenden Schäden zu hemmen. Auch die Vertragsstrafe ist verjährt. Diese war spätestens im Jahr 2009 vollständig verwirkt, so dass die Verjährungsfrist von drei Jahren spätestens am 31.12.2012 abgelaufen ist.
Praxishinweis
Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden, weil das OLG Rostock die Frage der Verjährung von Mängelansprüchen vor der Abnahme adressiert hatte und nicht der Ansicht des OLG Hamm (IBR 2019, 425) gefolgt war, wonach auf Mängelbeseitigung gerichtete Erfüllungsansprüche vor der Abnahme nicht verjähren könnten. Diese Frage – und den rechtlichen Ansatz des OLG Rostock, dass Schadensersatzansprüche gem. § 217 BGB mit dem Erfüllungsanspruch verjähren – greift der BGH nicht auf. Das wohl zu Recht, denn hier war das Bauwerk schlicht nicht fertig gestellt; der Umstand, dass die Mängel der Grund für die Zahlungsverweigerung des Bauherrn waren und in der Folge die Arbeiten eingestellt wurden, ändert daran nichts.
RiOLG Dr. Tobias Rodemann, Ratingen