Abnahme nach Leistungsphase 5 auch ohne Fertigstellung der Bauleistung?

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2020 – 7 U 163/19 BGB §§ 633, 634, 640; ZPO § 72

1. Eine konkludente Abnahme der Leistungen des nur planenden Architekten aus Leistungsphase 5 setzt nicht die Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens voraus.*)
2. Dies gilt auch in den Fällen der nacheinander erfolgenden Beauftragung des Architekten mit zunächst den Leistungsphasen 2 bis 4, sodann Leistungsphase 5 und zuletzt Leistungsphasen 6 bis 8.*)
3. Die Streitverkündung an den Architekten ist gem. § 72 ZPO in Bezug auf Schadensersatzansprüche wegen Bauüberwachungsmängeln auch dann unzulässig, wenn im Rechtsstreit gegen den Generalunternehmer auch Planungsmängel des Architekten im Raum stehen, derentwegen eine Streitverkündung mangels gesamtschuldnerischer Haftung des Architekten mit dem Bauunternehmer zulässig ist.*)

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2020 – 7 U 163/19

BGB §§ 633, 634, 640; ZPO § 72

Problem/Sachverhalt

Der Architekt (A) war zunächst mit der Leistungsphase 5 beauftragt. Mit einem separaten Vertrag werden noch Leistungen der Phasen 6 bis 8 beauftragt. A rechnete seine Leistungen der Phase 5 vollständig ab. Kurze Zeit später bezahlte der klagende Bauträger (B) diese Rechnung. Die Erwerber leiteten wegen Mängeln gegen B und den Generalunternehmer (GU) ein selbständiges Beweisverfahren ein. Sodann machte B seine Ansprüche in einem Vorprozess gegen den GU wegen der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel klageweise geltend. In diesem Klageverfahren verkündete B dem A wegen angeblicher Planungsfehler den Streit. Im vorliegenden Verfahren begehrt B von A die durch das Gericht als Planungsfehler festgestellten und gekürzten Schadensanteile und macht darüber hinaus Überwachungsmängel geltend. A erhob im Prozess die Einrede der Verjährung, weil die Leistungen der Leistungsphase 5 durch Bezahlung der Schlussrechnung konkludent abgenommen seien. Auch etwaige Ansprüche wegen vermeintlicher Bauüberwachungsfehler seien verjährt, weil sich die im Vorprozess ausgesprochene Streitverkündung nur auf Planungsfehler bezogen habe. Zu Recht?

Entscheidung

Ja! Schadensersatzansprüche des B sind verjährt. Für eine schlüssige Abnahme der Planungsleistungen des A kommt es nicht auf die Fertigstellung oder Abnahme des Bauwerks an, wenn nur – so wie hier – einzelne Planungsleistungen beauftragt sind. In diesem Fall hat der Architekt seine Leistung bereits dann vollständig erbracht, wenn er die Planungsunterlagen erstellt und übergeben hat, so dass er im Anschluss daran die Prüfung der von ihm erbrachten Leistungen erwarten kann. Es ist nicht gerechtfertigt, die konkludente Abnahme der Planungsleistungen von der körperlichen Fertigstellung des Bauvorhabens abhängig zu machen (vgl. OLG Köln, IBR 2019, 507). Auch die Streitverkündung führt nicht zur Verjährungshemmung, weil diese unzulässig ist. B hat A im Vorprozess den Streit wörtlich und ausdrücklich nur wegen Planungsmängeln verkündet. Insofern fehlt es schon formal-inhaltlich an einer Streitverkündungsschrift des B im Hinblick auf Gewährleistungsansprüche wegen Verletzung der Überwachungspflichten, die sich im Verhältnis zu A nur aus einem anderen selbstständigen Vertragsverhältnis ergeben konnten.

Praxishinweis

Die Streitverkündung war auch deshalb gem. § 72 ZPO unzulässig, wenn man entgegen dem Wortlaut der Streitverkündungsschrift unterstellen wollte, B habe A auch wegen Mängeln der Bauüberwachung den Streit verkünden wollen, weil von vorneherein und in voller Höhe nur eine gesamtschuldnerische Haftung des A mit dem GU denkbar war. Die unzulässige Streitverkündung hemmt die Verjährung nicht.

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Janis Heiliger, Düsseldorf