In der Praxis werden bei Durchführung der Abnahme häufig Erklärungen, insbesondere zu Beginn und Ende bzw. zur Dauer der Gewährleistung, in Abnahmeprotokollen abgegeben. Die Literatur geht bisweilen ganz selbstverständlich davon aus, dass auf diese Weise von der vorherigen vertraglichen Regelung abweichende Vereinbarungen über die Gewährleistungsfrist getroffen werden können.1 Dies entspricht der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Problematik.
Moufang, BauR 2017, 1253
Rechtsanwalt Prof. Dr. Oliver Moufang, Frankfurt am Main