Bindung an Honorarvereinbarung und Schlussrechnung nur im Ausnahmefall!

Die Geltendmachung der Mindestsätze kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraute und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise einrichtete, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann.

 

Problem/Sachverhalt

Ein Architekt wird von Eheleuten mit schriftlichem Vertrag vom 11.10.2007 mit Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 zur Errichtung eines als Ferienhaus zu nutzenden Einfamilienhauses mit Doppelgarage beauftragt. Vertraglich vorgesehen ist eine Abrechnung nach dem Mindestsatz der HOAI 1996/2002. Im Zuge der Leistungserbringung hat der Architekt auf einen Teil seines Honorars verzichtet. Auf dieser Grundlage rechnet er mit Schlussrechnung vom 02.05.2009 zunächst ein Honorar unterhalb der Mindestsätze ab. Die Eheleute beanstanden mit Schreiben vom 09.05.2009 die Richtigkeit der Rechnung in mehrfacher Hinsicht und weisen diese zurück. Mit weiterer Schlussrechnung vom 17.09.2009 macht der Architekt auf Grundlage der Mindestsätze der HOAI 1996/2002 ein Resthonorar von 16.127,91 Euro geltend und klagt dieses ein.

Entscheidung

Weitestgehend mit Erfolg! Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z. B. NJW-RR 1988, 725) könne eine bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung vor Beendigung der Architektentätigkeit bei unverändertem Leistungsziel nicht abgeändert werden. Der Architekt sei auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) weder aufgrund der unwirksamen, die Mindestsätze unterschreitenden Honorar(änderungs)vereinbarung noch infolge der von ihm zunächst gestellten Schlussrechnung vom 02.05.2009 gehindert, eine Abrechnung nach Mindestsätzen vorzunehmen. Allerdings verhalte sich ein Architekt, der mit dem Bauherrn eine Pauschalvereinbarung unterhalb der Mindestsätze nicht wirksam abschließe und später nach den Mindestsätzen abrechnen wolle, widersprüchlich (BGH, IBR 2012, 89). Ein Geltendmachen der Mindestsätze könne dann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Bauherr auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut habe und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet habe, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden könne. Die Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen könne sich dabei nicht allein auf einen Zeitablauf gründen. Vielmehr müsse sich gerade die durch eine Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Bauherrn als nicht mehr zumutbar erweisen, weil sie eine besondere Härte für ihn bedeute. Der Architekt fordere nur 30,5% mehr als nach dem Teilverzicht. In der Rechtsprechung seien Mehrforderung von 42% (OLG Hamm, IBR 2011, 93) oder sogar 85% (BGH, IBR 2009, 35) nicht als besondere Härte gewertet worden. Mehr hätten die Eheleute dazu auch nicht vorgetragen. Auch die erste Schlussrechnung habe keinen Vertrauenstatbestand begründet, da die Eheleute diese beanstandet hätten (OLG Düsseldorf, IBR 2007, 622).

Praxishinweis

Da nach der zitierten Rechtsprechung des BGH zur Bindung an die Honorarvereinbarung oder die Schlussrechnung stets eine Einzelfallbetrachtung gefordert wird, überzeugt das Anknüpfen an prozentuale „Toleranzwerte“ nicht. Letztlich dürfte aber der Vortrag der Eheleute für eine unzumutbare Härte der Nachforderung ohnehin nicht ausreichend gewesen sein. Dass nach damaligem Recht vor Beendigung der Leistung Änderungen der Honorarvereinbarung nicht wirksam vereinbart werden konnten, wurde entgegen der Auffassung des BGH überzeugend bezweifelt (BeckHOAI/Berger, 3. Aufl., HOAI 2013 § 7 Rz. 41 ff.). Nach der aktuellen HOAI 2021 ist die in Textform geschlossene Honorarvereinbarung stets bindend, kann aber jederzeit in Textform geändert werden (BeckHOAI/Berger, 3. Aufl., HOAI § 7 Rz. 64). Eine Bindung an die Schlussrechnung kann im Ausnahmefall demgegenüber auch heute noch eintreten (BeckHOAI/Stein, 3. Aufl., BGB § 650q Rz. 885 (zu § 650g Abs. 4 BGB)).

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Prof. Dr. Heiko Fuchs, Mönchengladbach